- Scheidungsverbund
- Scheidungsverbund m FAMILY LAW linkage with divorce proceedings (e.g. divorce and maintenance)
German-english law dictionary. 2013.
German-english law dictionary. 2013.
Scheidungsverbund — Der Scheidungsverbund ist ein Rechtsbegriff aus dem deutschen Scheidungsverfahrensrecht und in den §§ 137 ff. FamFG geregelt. Es sorgt dafür, dass bestimmte bei einer Scheidung zu regelnde Sachverhalte gemeinsam mit der Scheidung ( im… … Deutsch Wikipedia
Ehescheidung — Die Scheidung ist eine formelle, juristische Auflösung einer Ehe. Geschieden ist neben ledig, verheiratet und verwitwet einer der vier weltweit üblichen Familienstände, wobei Scheidung nicht in allen Rechtssystemen möglich ist, und die… … Deutsch Wikipedia
Geschieden — Die Scheidung ist eine formelle, juristische Auflösung einer Ehe. Geschieden ist neben ledig, verheiratet und verwitwet einer der vier weltweit üblichen Familienstände, wobei Scheidung nicht in allen Rechtssystemen möglich ist, und die… … Deutsch Wikipedia
Scheidungsurkunde — Die Scheidung ist eine formelle, juristische Auflösung einer Ehe. Geschieden ist neben ledig, verheiratet und verwitwet einer der vier weltweit üblichen Familienstände, wobei Scheidung nicht in allen Rechtssystemen möglich ist, und die… … Deutsch Wikipedia
Zerrüttungsprinzip — Die Scheidung ist eine formelle, juristische Auflösung einer Ehe. Geschieden ist neben ledig, verheiratet und verwitwet einer der vier weltweit üblichen Familienstände, wobei Scheidung nicht in allen Rechtssystemen möglich ist, und die… … Deutsch Wikipedia
Verbund — steht für: Verkehrsverbund, ein Zweckverband im öffentlichen Nahverkehr Verbundwerkstoff, in der Werkstoffkunde ein Werkstoff aus mehreren Materialien Verbundstoff, in der Logistik eine Gruppe von Verpackungsmaterialien Verbund (Datentyp), ein… … Deutsch Wikipedia
Ehescheidung (Deutschland) — Scheidung oder Ehescheidung ist im Recht Deutschlands die formelle juristische Auflösung einer Ehe. Inhaltsverzeichnis 1 Internationale Zuständigkeit 2 Kollisionsrecht 3 Materielles Recht 3.1 … Deutsch Wikipedia